SCHNAUZERL Tierzuflucht

Katzen

Katzen, die ein Zuhause suchen

Hier finden Sie alle Katzen, die ein neues Zuhause suchen – die, die bei uns in der Tierzuflucht leben, und die, die noch bei ihrem bisherigen Besitzer wohnen. Wenn Sie eine Katze adoptieren möchten, sind Sie hier richtig.

Weg 1Bei uns im Haus

Katzen, die in der Tierzuflucht leben

Diese Katzen wohnen bei uns. Wir kennen jede einzelne und vergeben sie selbst.

Zurzeit lebt keine Katze bei uns in der Tierzuflucht. Weiter unten finden Sie die Katzen aus der Vermittlungshilfe.

Reservierungen

So reservieren Sie eine Katze

Ablauf und Kontodaten

Falls Sie sich für eine bestimmte Katze interessieren, aber nicht die Möglichkeit haben, zeitnah vorbeizukommen, empfehlen wir, die Katze zu reservieren.

Die reservierte Katze sollte binnen drei Tagen abgeholt werden – bei „erwarteten“ Katzen ab der Ankunft im SCHNAUZERL. Falls die Katze erst später geholt werden kann, wird ab dem vierten Tag zusätzlich zum Kaufpreis die Hälfte der Pensionskosten des SCHNAUZERL Hotel verrechnet.

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Bitte anrufen und fragen, ob das Tier noch zu vergeben ist.

Telefon+43 (0) 6216 46 64oder+43 (0) 676 302 70 77

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Bitte überweisen Sie die Reservierungsgebühr. Sie beträgt in der Regel 100 € – der genaue Betrag steht beim jeweiligen Tier.

Kontoinhaber Thomas RehrlIBAN AT93 3502 1000 0129 2028BIC RVSAAT2S021Zweck Reservierungsgebühr – Name des Tieres

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Bitte senden Sie danach die Einzahlungsbestätigung.

Per E-Mailinfo@tierzuflucht.at

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Sie erhalten von uns innerhalb von drei Werktagen per E-Mail die Bestätigung der Reservierung.

Darin steht auch, wie es weitergeht: wann Sie das Tier abholen können, welche Unterlagen wir benötigen und was Sie zur Übergabe mitbringen sollen.

Mit Bezahlung der Reservierungsgebühr ist das Tier fix reserviert. Bei Kaufrücktritt oder Nichtgefallen kann der komplette Betrag stattdessen für ein anderes anwesendes Tier verwendet werden, andernfalls verfällt die Reservierungsgebühr. Bei Abholung ist der gegebenenfalls restliche Betrag – Kaufpreis abzüglich Reservierungsgebühr – bar zu bezahlen.

Vorgehensweise

So läuft eine Vermittlungshilfe ab

Diese Tiere leben noch bei ihren bisherigen Besitzern und sind nicht in unserer Obhut. Ihre Anfrage läuft über uns – danach sprechen Sie direkt mit dem Besitzer.

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Anfrage stellen

Auf der Seite des Tieres finden Sie den Knopf zum Anfrageformular. Bitte richten Sie Ihre Anfrage an uns – wir stellen den Kontakt her.

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Wir leiten weiter

Wir sehen uns Ihre Anfrage an und leiten sie an den bisherigen Besitzer weiter.

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Der Besitzer meldet sich

Ab hier sprechen Sie direkt miteinander. Er kennt sein Tier am besten und entscheidet auch selbst, wer es bekommt.

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Kennenlernen und Übergabe

Termin und Übergabe vereinbaren Sie direkt mit ihm. Denken Sie an den Impfpass mit der Chipnummer und an die Ummeldung in der Heimtierdatenbank.

Die Vermittlungshilfe ist unentgeltlich. Weder wir noch der bisherige Besitzer dürfen für das Tier Geld verlangen. Da das Tier nicht bei uns lebt, gibt es keinen Besuchstermin in der Tierzuflucht und keine Reservierung über uns.

Zum Anfrageformular

Warum wir Tiere aus Privathaushalten nur so vorstellen dürfen

Tiere öffentlich zum Kauf oder zur Abgabe anzubieten, ist in Österreich nur in bestimmten Fällen erlaubt – und das gilt ausdrücklich auch im Internet. Für die Vermittlungshilfe heißt das: Wir dürfen einzelne, namentlich vorgestellte Tiere zeigen, die älter als sechs Monate sind (bei Hunden und Katzen: die bleibenden Eckzähne sind schon ausgebildet) und die bei ihren bisherigen Haltern nicht bleiben können oder dürfen. Bei Hunden muss zusätzlich nachgewiesen sein, dass sie seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.

Deshalb fragen wir im Formular nach Wurfdatum, Chipnummer und der Situation des Tieres. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, können wir keine Anzeige schalten – dann bleiben die Aufnahme bei uns oder ein Pflegeplatz als Weg.

Der Gesetzestext im Wortlaut

§ 8a Tierschutzgesetz – Verkaufsverbot von Tieren

(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:

  1. im Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oder
  2. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oder
  3. durch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß § 31b eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 durch Verordnung ausgenommen sind, oder
  4. zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder
  5. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Datenbank gemäß § 24a gemeldet sind.

Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.

(3) Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Abs. 1 oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.

Fassung vom 31. Mai 2025, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2025. Geprüft am 7. August 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes. Diese Wiedergabe ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsauskunft.

Auch Hunde suchen bei uns ein neues Zuhause.

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