SCHNAUZERL Tierzuflucht

Hunde

Hunde, die ein Zuhause suchen

Hier finden Sie alle Hunde, die ein neues Zuhause suchen – die, die bei uns in der Tierzuflucht leben, und die, die noch bei ihrem bisherigen Besitzer wohnen. Wenn Sie einen Hund adoptieren möchten, sind Sie hier richtig.

Weg 1Bei uns im Haus

Hunde, die in der Tierzuflucht leben

Diese Hunde wohnen bei uns. Wir kennen jeden einzelnen und vergeben ihn selbst.

Zurzeit lebt kein Hund bei uns in der Tierzuflucht. Weiter unten finden Sie die Hunde aus der Vermittlungshilfe.

Vorgehensweise

So läuft eine Vermittlungshilfe ab

Diese Hunde leben noch bei ihren bisherigen Besitzern; die Betreuung bleibt dort. Ihre Anfrage läuft über uns – danach sprechen Sie direkt mit dem Besitzer.

1

Anfrage stellen

Auf der Seite des Tieres finden Sie den Knopf zum Anfrageformular. Bitte richten Sie Ihre Anfrage an uns – wir stellen den Kontakt her.

2

Wir leiten weiter

Wir sehen uns Ihre Anfrage an und leiten sie an den bisherigen Besitzer weiter.

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Der Besitzer meldet sich

Ab hier sprechen Sie direkt miteinander. Er kennt sein Tier am besten und entscheidet auch selbst, wer es bekommt.

4

Kennenlernen und Übergabe

Termin und Übergabe vereinbaren Sie direkt mit ihm. Denken Sie an den Impfpass mit der Chipnummer und an die Ummeldung in der Heimtierdatenbank.

Die Vermittlungshilfe ist unentgeltlich. Das Tier wird ohne Kaufpreis und ohne Schutzgebühr übergeben – das gilt für uns wie für den bisherigen Besitzer. Der Hund lebt bei seinem Besitzer, Kennenlernen und Übergabe vereinbaren Sie direkt mit ihm.

Zum Anfrageformular

Warum wir Tiere aus Privathaushalten nur so vorstellen dürfen

Tiere öffentlich zum Kauf oder zur Abgabe anzubieten, ist in Österreich nur in bestimmten Fällen erlaubt – und das gilt ausdrücklich auch im Internet. Für die Vermittlungshilfe heißt das: Wir dürfen einzelne, namentlich vorgestellte Tiere zeigen, die älter als sechs Monate sind (bei Hunden und Katzen: die bleibenden Eckzähne sind schon ausgebildet) und die bei ihren bisherigen Haltern nicht bleiben können oder dürfen. Bei Hunden muss zusätzlich nachgewiesen sein, dass sie seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.

Deshalb fragen wir im Formular nach Wurfdatum, Chipnummer und der Situation des Tieres. Erfüllt ein Tier diese Voraussetzungen, schalten wir die Anzeige. Sonst führen die Aufnahme bei uns oder ein Pflegeplatz weiter.

Der Gesetzestext im Wortlaut

§ 8a Tierschutzgesetz – Verkaufsverbot von Tieren

(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:

  1. im Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oder
  2. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oder
  3. durch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß § 31b eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 durch Verordnung ausgenommen sind, oder
  4. zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder
  5. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Datenbank gemäß § 24a gemeldet sind.

Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.

(3) Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Abs. 1 oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.

Fassung vom 31. Mai 2025, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2025. Geprüft am 7. August 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes. Diese Wiedergabe ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsauskunft.

Auch Katzen und andere Tiere suchen bei uns ein neues Zuhause.

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